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	<title>Adler &#38; Schlottmann</title>
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	<description>Steuerrecht / Strafrecht</description>
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		<title>BGH-Urteil zur Strafzumessung im Steuerstrafrecht vom 07.02.2012 (1 StR 525/11)</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 17:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>adlerschlottmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Blog]]></category>

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		<description><![CDATA[Steuerstrafrecht: Lt. Pressemitteilung vom 07. Februar 2012 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des&#160;<a class="excerpt" href="http://www.adler-schlottmann.com/?p=310">...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1 class="MsoNormal"><strong>Steuerstrafrecht:</strong></h1>
<p class="MsoNormal">Lt. Pressemitteilung vom 07. Februar 2012 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Revision der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Augsburg aufgehoben und zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LG Augsburg zurückverwiesen (1 StR 525/11).</p>
<p class="MsoNormal">Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Landgerichts Augsburg für das Steuerjahr 2002 Einkommensteuern in Höhe von 890.000 € und für das Steuerjahr 2006 Lohnsteuern in Höhe von 240.000 € hinterzogen. Der Gesamtschaden betrug also 1.130.000 €.</p>
<p class="MsoNormal">Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung 1977) angenommen. Der gesetzliche Strafrahmen dieses Qualifikationstatbestandes ist Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Das Landgericht hatte dem Angeklagten bei der Strafzumessung Milderungsgründe zugute gehalten und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Schon die Formulierungen in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs legen nahe, dass es sich in Augsburg wohl um einen –in der Praxis nicht ungewöhnlichen- Deal zwischen allen Beteiligten auf ein solches Strafmaß gehandelt hatte.</p>
<p class="MsoNormal">Der 1. Strafsenat erachtet die landgerichtlichen Begründungen für die Strafaussetzung zur Bewährung für nicht überzeugend. Das LG Augsburg wird nun nicht umhin können, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden wird. In diesem Punkt ist das Urteil des BGH eindeutig.</p>
<p class="MsoNormal">In diversen Pressepublikationen wurde dieses aktuelle BGH-Urteil allerdings so verkauft, dass hier der BGH angeblich härtere Strafen für Steuerhinterziehung„beschlossen“ habe.</p>
<p class="MsoNormal">Das trifft nicht zu. Das wahre Grundsatzurteil zur heute gängigen Praxis der Strafzumessung im Steuerstrafrecht ist die Revisionsentscheidung des 1. Strafsenats vom 02. Dezember 2008 (1 StR 416/08). Der 1. Strafsenat hat mit der Entscheidung vom 07. Februar 2012  lediglich seine schon damals vorgenommene Präzisierung von Strafzumessungsaspekten bestätigt.</p>
<p class="MsoNormal">Das aktuelle Urteil ist vielmehr so zu verstehen: „Wir haben das damals ernst gemeint und sind auch heute noch der gleichen Auffassung.“</p>
<p class="MsoNormal">Die Entscheidung vom 02. Dezember 2008 wird seitdem in der strafrechtlichen Praxis tatsächlich von den Gerichten weitgehend umgesetzt.</p>
<p class="MsoNormal"><strong style="mso-bidi-font-weight: normal;"><em style="mso-bidi-font-style: normal;">Eine Zusammenfassung der Leitlinien des BGH-Urteils vom 02. Dezember 2008 mit den heute praktizierten Strafzumessungskriterien <a title="Blog BGH 02.12.2008" href="http://www.adler-schlottmann.com/?p=300">lesen Sie hier </a></em></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: right;"> von Rechtsanwalt Jens H. Adler</p>
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		<title>Grundsatzentscheidung des BGH zur Strafzumessung im Steuerstrafrecht vom 02.12.2008 (1 StR 416/08)</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 17:16:55 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Steuerstrafrecht: Der 1. Strafsenat hat in seiner Revisionsentscheidung vom 02. Dezember 2008 (1 StR 416/08) grundsätzliche Ausführungen zur Relation zwischen&#160;<a class="excerpt" href="http://www.adler-schlottmann.com/?p=300">...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1><strong>Steuerstrafrecht:</strong></h1>
<p>Der 1. Strafsenat hat in seiner Revisionsentscheidung vom 02. Dezember 2008 (1 StR 416/08) grundsätzliche Ausführungen zur Relation zwischen eingetretenem Steuerschaden (Verkürzungsvolumen) und Strafzumessung gemacht.</p>
<p class="MsoNormal">Bei einer Steuerhinterziehung sei die Höhe des Hinterziehungsbetrages, also der eingetretene Steuerschaden, der entscheidende Strafzumessungsaspekt. Je höher der Hinterziehungsschaden, umso schwerwiegender müsse die Strafe ausfallen. Der 1. Strafsenat orientiert sich dabei an der Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung 1977 und der in Betrugsfällen üblichen Strafzumessungspraxis.</p>
<p class="MsoNormal">Zusammengefasst lauten die Leitlinien dieser Entscheidung:</p>
<p class="MsoNormal"><strong>Hinterziehung bis 50.000 €:</strong></p>
<p class="MsoNormal">Ist im Normalfall eine Geldstrafe (i. d. R. verhängt im Strafbefehlswege, § 400 AO)</p>
<p class="MsoNormal"><strong>Hinterziehung zwischen 50.000 € bis 100.000 €:</strong></p>
<p class="MsoNormal">Je nach den Tatumständen Geldstrafe oder bereits Freiheitsstrafe (diese i. d. R. ausgesetzt zur Bewährung)</p>
<p class="MsoNormal"><strong>Hinterziehung zwischen 100.000 € und 1.000.000 €:</strong></p>
<p class="MsoNormal">Keine Geldstrafe mehr, sondern Freiheitsstrafe, ggf. ausgesetzt zur Bewährung</p>
<p class="MsoNormal"><strong>Hinterziehung über 1 Million Euro:</strong></p>
<p class="MsoNormal">Freiheitsstrafe, die nur in besonderen Ausnahmefällen noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann</p>
<p class="MsoNormal">Diese Leitlinien bilden seitdem die Rechtspraxis der Untergerichte und der Strafverfolgungsbehörden.</p>
<p class="MsoNormal" style="text-align: right;">von Rechtsanwalt Jens H. Adler</p>
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		<title>Aussetzung der Vollziehung</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 22:00:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die bloße Einlegung eines Einspruchs hat keinen Suspensiveffekt. Der angefochtene Verwaltungsakt bleibt vollziehbar, sofern keine Aussetzung der Vollziehung gewährt worden&#160;<a class="excerpt" href="http://www.adler-schlottmann.com/?p=12">...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die bloße Einlegung eines Einspruchs hat keinen Suspensiveffekt. Der angefochtene Verwaltungsakt bleibt vollziehbar, sofern keine Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist. Näheres dazu unter „<a href="/?p=144">Einspruch</a>“</p>
<p><a href="/?cat=4" class="blue">ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE</a></p>
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		<title>Betriebsprüfung</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 21:59:32 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Außenprüfung, die in der Praxis meist als Betriebsprüfung bezeichnet wird, dient der Ermittlung und Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des&#160;<a class="excerpt" href="http://www.adler-schlottmann.com/?p=10">...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Außenprüfung, die in der Praxis meist als Betriebsprüfung bezeichnet wird, dient der Ermittlung und Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. In der zwingend vorgeschriebenen schriftlichen Prüfungsanordnung (§ 196 AO) ist der Umfang der geplanten Betriebsprüfung unmißverständlich zu benennen, also die zu prüfenden Steuerarten, die Besteuerungszeiträume oder auch die zu prüfenden Sachverhalte. Der Außenprüfer hat die Besteuerungsgrundlagen gleichermaßen zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Im Rahmen der Außenprüfung treffen den Steuerpflichtigen erhöhte Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtungen (§ 200 AO). Der Prüfer ist u. a. berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen.</p>
<p>Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde in § 146 AO mit Wirkung ab dem 25.12.2008 ein neuer Absatz 2b eingefügt. Hiernach kann die Finanzverwaltung ein sog. Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro festsetzen, wenn der Steuerpflichtige nicht ausreichend im Rahmen der Außenprüfung mitwirkt und Auskünfte erteilt.</p>
<p>Seit 1. Januar 2002 ist es den Finanzbehörden gestattet, im Rahmen der Außenprüfung die Buchführung des Steuerpflichtigen durch unmittelbaren oder mittelbaren Zugriff auf sein Datenverarbeitungssystem oder durch Überlassung entsprechender Datenträger zu Überprüfungszwecken zu prüfen. Ein solcher digitaler Datenzugriff muss mit Verwaltungsakt ausdrücklich angeordnet werden.</p>
<p>Mit Zugang der Prüfungsanordnung an den Täter oder seinen Vertreter (z. B. Steuerberater) ist eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung nach neuem Recht nicht mehr möglich (§ 371 Abs. 2 AO in der Fassung ab 29.04.2011).</p>
<p>Sie ist allerdings dann noch möglich wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 3 AO). Die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung und die Rechte und Pflichten des Prüfers und des Steuerpflichtigen im Rahmen der Betriebsprüfung regeln §§ 193 &#8211; 203 Abgabenordnung 1977 i. V. m. der Betriebsprüfungsordnung. Insbesondere hat der Betriebsprüfer die Pflicht, bei Verdacht einer Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit die Betriebsprüfung sofort zu unterbrechen, von dem verdacht die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle zu unterrichten und deren Entscheidung abzuwarten, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder (ggf. vorerst) nicht. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ist im Regelfall eine Schlussbesprechung mit dem Steuerpflichten durchzuführen. In der Schlussbesprechung besteht die Möglichkeit, sich über nicht exakt feststellbare Sachverhalte oder strittige rechtliche Beurteilungen zu einigen. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht, aus dem sich die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen durch eine „Vorher-Nachher“-Darstellung ergeben. Der Prüfungsbericht wird an die Dienststellen weitergeleitet, die für die Steuerfestsetzungen zuständig sind (Wohnsitzfinanzamt/ Betriebsstättenfinanzamt), die in der Folge geänderte Bescheide bekanntgeben.</p>
<p>Besondere Arten der Außenprüfung sind die Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung und die abgekürzte Außenprüfung.</p>
<p><a class="blue" href="/?cat=4">ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE</a></p>
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		<title>Bundesfinanzhof</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 21:58:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof ist der oberste Gerichtshof für die Finanzgerichtsbarkeit mit Sitz in München. Die dortigen Senate entscheiden in der Besetzung&#160;<a class="excerpt" href="http://www.adler-schlottmann.com/?p=141">...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof ist der oberste Gerichtshof für die Finanzgerichtsbarkeit mit Sitz in München. Die dortigen Senate entscheiden in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern. Der Bundesfinanzhof entscheidet über</p>
<ol>
<li>zugelassene Revisionen</li>
<li>Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch die Finanzgerichte</li>
<li>Beschwerden gegen Beschlüsse des Finanzgerichts, die durch das Gesetz ausdrücklich zugelassen sind</li>
<li>Entscheidungen über eingelegte Anhörungsrügen (§ 133 a FGO) und</li>
<li>über formlose Gegenvorstellungen.</li>
</ol>
<p><a href="/?cat=4" class="blue">ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE</a></p>
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		<title>Einspruch</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 21:57:45 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Fachbegriffe]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene statthafte Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte der Finanzbehörden. Der Einspruch ist innerhalb eines&#160;<a class="excerpt" href="http://www.adler-schlottmann.com/?p=144">...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Einspruch ist der gesetzlich vorgesehene statthafte Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte der Finanzbehörden. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der Finanzbehörde einzulegen, die den anzufechtenden Verwaltungsakt (z. B. Steuerbescheid) bekanntgegeben hat, es sei denn, es handelt sich um einen Untätigkeitseinspruch gem. § 347 Abs. 1 Satz 2 AO oder die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgte ohne oder mit unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung (dann ist der Einspruch binnen eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig).</p>
<p>Zu beachten ist, dass allein durch die Einlegung des Einspruchs und dessen Begründung die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt wird (Ausnahme: Einspruch gegen Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung). Trotz Einspruchseinlegung kann daher die Erhebung der Abgabe inklusive eines Vollstreckungsverfahrens fortgesetzt werden, obwohl über den Einspruch sachlich noch nicht entschieden worden ist. Den im Regelfall gewünschten Suspensiveffekt kann man nur erreichen, wenn entweder auf Antrag oder von Amts wegen die Aussetzung der Vollziehung des streitigen Verwaltungsakts angeordnet worden ist, notfalls auch seitens des Finanzgerichts (§ 361 Abgabenordnung 1977, § 69 Finanzgerichtsordnung). Die Divergenz zwischen Einspruchsverfahren und Aussetzungsverfahren führt nicht selten dazu, dass bereits eine vorläufige Entscheidung in der Aussetzungssache seitens des Finanzgerichts (durch Beschluß) vorliegt, bevor über den eigentlichen Rechtsbehelf seitens des Finanzamts überhaupt im Wege der Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder der Abhilfe entschieden wurde.</p>
<p><a class="blue" href="/?cat=4">ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE</a></p>
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		<title>Finanzgericht</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 21:56:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>adlerschlottmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbegriffe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Finanzgericht ist im Finanzrechtsstreit das Gericht erster Instanz und zugleich einzige Tatsacheninstanz (Streit um Steuern, Zölle und Verwaltungsakte der&#160;<a class="excerpt" href="http://www.adler-schlottmann.com/?p=146">...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht ist im Finanzrechtsstreit das Gericht erster Instanz und zugleich einzige Tatsacheninstanz (Streit um Steuern, Zölle und Verwaltungsakte der Finanzbehörden). Jedes Bundesland hat ein Finanzgericht eingerichtet. In Nordrhein-Westfalen gibt es allerdings drei und in Bayern zwei Finanzgerichte.</p>
<p>Das Verfahren regelt die Finanzgerichtsordnung (FGO). Vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang, der Steuerbürger muss sich keines Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) bedienen. Vor dem Bundesfinanzhof besteht indessen Vertretungszwang.</p>
<p>Die Senate des Finanzgerichts sind mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen) besetzt, jedoch kann der Rechtsstreit seitens des Senats auch einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Eine etwaige Beweisaufnahme, insbesondere die gerichtliche Vernehmung von Zeugen, findet nur vor dem Finanzgericht, nicht jedoch vor dem Bundesfinanzhof statt. Der BFH ist keine Tatsacheninstanz. Das Finanzgericht entscheidet in der Regel nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, kann aber in geeigneten Fällen auch ohne Verhandlung einen Gerichtsbescheid erlassen. Gemäß § 91 a FGO ist es möglich, dass eine Partei sich während der mündlichen Verhandlung nicht im Gerichtssaal aufhalten muss, sondern per Videoübertragung an der Verhandlung teilnehmen kann. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise beim Hessischen Finanzgericht in Kassel im Wege der Videoübertragung aus den Räumlichkeiten der Steuerberaterkammer Hessen in Frankfurt, beim Verwaltungsgericht Darmstadt und bei einigen Finanzämtern, z . B. beim FA Wiesbaden.</p>
<p>Eine Revision gegen Urteile der Finanzgerichte ist nur möglich, wenn sie vom Finanzgericht oder aufgrund Nichtzulassungsbeschwerde der Bundesfinanzhof zugelassen hat. Es ist zweifelhaft, ob der nur mit einer einzigen Tatsacheninstanz und zudem zulassungsabhängiger Rechtsprüfung ausgestattete Finanzrechtsweg mit dem Grundrecht der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Form des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz vereinbar ist.</p>
<p><a class="blue" href="/?cat=4">ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE</a></p>
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		<title>Finanzkontrolle Schwarzarbeit</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 21:55:55 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Fachbegriffe]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Arbeitseinheit des deutschen Zolls mit einer Personalstärke von ca. 6.600 Zollbeamten und –angestellten. Hauptaufgabe&#160;<a class="excerpt" href="http://www.adler-schlottmann.com/?p=148">...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist eine Arbeitseinheit des deutschen Zolls mit einer Personalstärke von ca. 6.600 Zollbeamten und –angestellten.</p>
<p>Hauptaufgabe der FKS ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich vor allem aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz &#8211; SchwarzArbG). Daher führt die FKS zahlreiche Baustellenkontrollen durch.</p>
<p>Die FKS, prüft nach § 2 Abs.1 S. 1 SchwarzArbG, die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, z. B. ob die sozialversicherungs- rechtlichen Meldepflichten nach § 28a SGB IV erfüllt werden, den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen, die Angaben des Arbeitgebers, die für Leistungen der Arbeitsförderung erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, Ausländer illegal beschäftigt werden, Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes eingehalten werden.</p>
<p>Für die Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz haben die Zollbeamten und -angestellten die Rechte und Pflichten wie Beamte des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung und den Status von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.</p>
<p><a href="/?cat=4" class="blue">ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE</a></p>
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		<title>Geldstrafe</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 21:54:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>adlerschlottmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbegriffe]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen zwischen 5 bis 360 Tagessätzen bemessen. In Fällen der Gesamtstrafenbildung darf die Gesamtanzahl der für&#160;<a class="excerpt" href="http://www.adler-schlottmann.com/?p=151">...</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen zwischen 5 bis 360 Tagessätzen bemessen. In Fällen der Gesamtstrafenbildung darf die Gesamtanzahl der für mehrere Straftaten verhängten Geldstrafe  720 Tagessätze nicht überschreiten (§ 54 Abs. 2 StGB). Im Steuerstrafrecht ist im Verurteilungsfall die Bildung einer Gesamtstrafe nicht die Ausnahme, sondern die Regel, da jede einzelne vorsätzlich unrichtige Steuererklärung eine eigene Straftat darstellt.</p>
<p>Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Verurteilungszeitpunkt  In der Regel wird ein aktuelles Tagesnettoeinkommen ermittelt, entweder anhand aktueller Verdienstabrechnungen oder des letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheids. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe variiert zwischen 1 € und 30.000 €. Die Multiplikation der Anzahl der Tagessätze mit der Höhe des Tagessatzes ergibt die Gesamthöhe der Geldstrafe. Strafmilderungs- und Strafverschärfungsgründe werden berücksichtigt. Kann die Geldstrafe nicht gezahlt werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe, bei der pro verhängtem Tagessatz ein Tag Haft abzuleisten ist.</p>
<p><a class="blue" href="/?cat=4">ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE</a></p>
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		<title>Lohnsteueraußenprüfung</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 21:53:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>adlerschlottmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbegriffe]]></category>

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		<description><![CDATA[siehe Betriebsprüfung ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>siehe <a href="/?p=10">Betriebsprüfung</a></p>
<p><a href="/?cat=4" class="blue">ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE</a></p>
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