Aussetzung der Vollziehung

Die bloße Einlegung eines Einspruchs hat keinen Suspensiveffekt. Der angefochtene Verwaltungsakt bleibt vollziehbar, sofern keine Aussetzung der Vollziehung gewährt worden ist. Näheres dazu unter „Einspruch

ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE