Fachgebiete

 

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte sind das streitige Steuerrecht, das Steuerstrafrecht und das Wirtschaftsstrafrecht:

Wir verstehen uns als Partner des Steuerbürgers und des Steuerberaters.

Wissen ist Macht. Unser Spezialwissen gepaart mit Durchsetzungsvermögen, Verhandlungsgeschick und langjähriger Erfahrung auf den Gebieten Steuerrecht, Steuerstrafrecht und  Wirtschaftsstrafrecht bietet uns die Grundlage zur Durchsetzung Ihres Rechts.

Unser Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht umfasst insbesondere:

  • Rechtsbehelfsverfahren gegen Verwaltungsakte der Steuerverwaltung
  • Klagen zum Finanzgericht
  • Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesfinanzhof
  • Betreuung und Vertretung in Außen- und Betriebsprüfungen
  • Steuerliche Selbstanzeigen
  • Tatsächliche Verständigungen mit Finanzbehörden

Unser weiterer Tätigkeitsschwerpunkt Steuerstrafrecht gewinnt in der Bundesrepublik Deutschland immer mehr an Bedeutung. Lag dies zunächst an der zunehmenden Flut verfassungsrechtlich zweifelhafter und unverständlicher Steuergesetze, will der Gesetzgeber seit einigen Jahren durch die Einführung neuer und die Verschärfung bestehender Strafnormen aller Formen rechtswidriger Steuerverkürzungen Herr werden.

Eine wehrhafte und sachgerechte Verteidigung gegen Tatvorwürfe des Steuerstrafrechts und des Steuerordnungswidrigkeitenrechts ist allein mit Kenntnissen des allgemeinen Strafrechts ebenso wenig gewährleistet wie umgekehrt nur mit steuerlichen Kenntnissen. Das Steuerstrafrecht umfasst ein Grenzgebiet, auf dem sich das Strafrecht und das Steuerrecht überschneiden. Die gegen einen Steuerpflichtigen aufgrund Betriebsprüfungs- oder Steuerfahndungsprüfung festgesetzten Steuern sind meist höchst umstritten und oft zugleich Gegenstand der strafrechtlichen Vorwürfe. Die verfahrensrechtlichen Regelungen des Steuerrechts legen auch dem Steuerpflichtigen, der zugleich Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Strafverfahren ist, weit reichende Mitwirkungs-, Vorlage- und Dokumentationspflichten gegenüber den Finanzbehörden auf. Andererseits darf er auch im Steuerstrafverfahren nicht gezwungen werden, sich selbst strafrechtlich zu belasten und darf zu den erhobenen Tatvorwürfen schweigen.

Diese kaum miteinander zu vereinbarenden verfahrensrechtlichen Gegensätze und Wechselwirkungen lösen Abgabenordnung und Strafprozessordnung nur unzureichend auf. Dies wiegt umso schwerer, als die Ermittlungskompetenz für reine Steuerdelikte weitgehend bei den Finanzbehörden selbst liegt. Aus dem Blickwinkel des Strafrechts und des Steuerrechts erscheint daher das Steuerstrafrecht jeweils als eine besonders schwierige und unübersichtliche Materie. Notwendig ist daher eine ganzheitliche Vorgehensweise durch einen spezialisierten rechtlichen Vertreter, der beide Verfahren beherrscht und über besondere Erfahrung im Umgang mit Finanz- und Strafverfolgungsbehörden verfügt.

Über diese Kompetenzen verfügen wir und bieten sie unseren Mandanten an.

Ferner haben wir uns auf Strafverteidigung auf dem komplexen Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts spezialisiert. Dazu zählen wir Tatvorwürfe im Sinne der §§ 263 bis 300 Strafgesetzbuch, also Betrug, Subventionsbetrug, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Scheckkartenmissbrauch, Urkundsdelikte, Bankrott, Insolvenzdelikte und Straftaten gegen den Wettbewerb wie die Bestechung im geschäftlichen Verkehr.

Da das deutsche Strafrecht fragmentarisch ist, finden sich zahlreiche Strafnormen des Wirtschaftsstrafrechts außerhalb des Strafgesetzbuches, beispielsweise mit § 84 GmbHG die Insolvenzverschleppung oder mit §§ 106 ff. Urheberrechtsgesetz Straftaten in Form der Verletzung von Urheberrechten.

Wirtschaftskriminalität zeichnet sich oft durch folgende Merkmale aus:

  • Nur ein kleiner Teil der Straffälligkeit ist von Anfang an geplant.
  • Sie geht oft mit einer Opfertäuschung oder Verschleierung des eigentlichen Sachverhalts einher.
  • Was in der Regel der Herbeiführung einer Vermögensschädigung dienen soll.

Oft ist festzustellen, dass Wirtschaftsstraftaten neben Steuerhinterziehungen begangen werden. Bisweilen dient auch eine allgemeine Straftat wie ein Urkundsdelikt der Vorbereitung einer Steuerhinterziehung (Scheinrechnungen, Belegfälschungen u.a.).

Daher ist es sinnvoll und notwendig, dass wir uns als Steuerrechtler und Steuerstrafverteidiger auch dem weiten Feld der Wirtschaftskriminalität intensiv widmen.