Geldstrafe

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen zwischen 5 bis 360 Tagessätzen bemessen. In Fällen der Gesamtstrafenbildung darf die Gesamtanzahl der für mehrere Straftaten verhängten Geldstrafe  720 Tagessätze nicht überschreiten (§ 54 Abs. 2 StGB). Im Steuerstrafrecht ist im Verurteilungsfall die Bildung einer Gesamtstrafe nicht die Ausnahme, sondern die Regel, da jede einzelne vorsätzlich unrichtige Steuererklärung eine eigene Straftat darstellt.

Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den sozialen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Verurteilungszeitpunkt  In der Regel wird ein aktuelles Tagesnettoeinkommen ermittelt, entweder anhand aktueller Verdienstabrechnungen oder des letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheids. Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe variiert zwischen 1 € und 30.000 €. Die Multiplikation der Anzahl der Tagessätze mit der Höhe des Tagessatzes ergibt die Gesamthöhe der Geldstrafe. Strafmilderungs- und Strafverschärfungsgründe werden berücksichtigt. Kann die Geldstrafe nicht gezahlt werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe, bei der pro verhängtem Tagessatz ein Tag Haft abzuleisten ist.

ZUM VOLLSTÄNDIGEN GLOSSAR FACHBEGRIFFE