Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit. Sie ist gemäß § 371 AO bei der Steuerhinterziehung und gemäß § 378 Abs. 3 AO bei der leichtfertigen Steuerverkürzung möglich. Es handelt sich im Kern um eine steuerliche Berichtigungserklärung, die unter bestimmten strengen Voraussetzungen zu einem persönlichen Strafaufhebungsgrund führt.

Nach der gesetzlichen Neuregelung der Selbstanzeige mit Wirkung ab 29.04.2011 und besonders ab 01.01.2015 ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch in deutlich engeren Grenzen möglich als nach altem Recht. So führen Teilselbstanzeigen und wiederholte Selbstanzeigen oder solche, die im Zeitraum zwischen Zugang einer Prüfungsanordnung und Prüfungsbeginn vorgenommen werden, nicht mehr zur Straffreiheit. Die Sperrwirkungstatbestände wurden modifiziert und ausgeweitet. In Fällen schwerer Steuerhinterziehung bzw. hohen Verkürzungsbeträgen kann eine Selbstanzeige nur über den rechtlichen Umweg eines Strafzuschlags gem. § 398a AO zu einem Absehen von Strafe führen. Missglückte Selbstanzeigen sind jedoch ein anerkannter Strafmilderungsgrund.

Selbstanzeigen auf Basis der neuen Rechtslage sind deutlich fehleranfälliger als bisher. In jedem Einzelfall ist eine intensive Beratung unabdingbar. Selbstanzeigen sollten daher generell nicht mehr von Steuerpflichtigen oder Steuerberatern ohne anwaltliche Hilfe erstellt werden.

Im Falle der konkreten Entdeckungsgefahr sollte die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zeitnah, möglicherweise sogar in zwei Stufen erstellt werden.

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