Strafbefehl

Der Strafbefehl ist eine richterliche Entscheidung, die in einem vereinfachten Verfahren nach Anhörung des Beschuldigten anstelle eines Strafurteils ergehen kann. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (oder auch der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts) kann der zuständige Strafrichter beim Amtsgericht wegen eines Vergehens im schriftlichen Verfahren, also ohne Hauptverhandlung, durch Strafbefehl höchstens eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung oder Geldstrafe verhängen. Daneben sind noch Verwarnung und Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung und Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren möglich.

Hat der Richter Bedenken, im Strafbefehlsverfahren ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, so beraumt er ungeachtet des Strafbefehlsantrags eine solche an. Wird ein Strafbefehl erlassen, so steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt. Wird Einspruch eingelegt, findet eine mündliche Hauptverhandlung statt. Der Strafbefehl hat dann die Funktion einer Anklageschrift. Erscheint der Angeklagte nach Einspruchseinlegung und trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu der Hauptverhandlung, wird sein Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen. Der Angeklagte kann hiergegen Berufung einlegen. Der Angeklagte kann nach Einspruchseinlegung in der Hauptverhandlung bis zur Verkündigung des Urteils seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknehmen, nach Beginn der Hauptverhandlung durch Aufruf der Sache allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Dies wird dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Gefahr besteht, dass im Rahmen der Hauptverhandlung eine höhere Strafe droht als dies im Strafbefehl ursprünglich vorgesehen war.

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