Umsatzsteuer-Nachschau

Die Nachschau ist ein Mittel der Steueraufsicht. Amtsträger der Finanzbehörden sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungshandlungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Die Umsatzsteuer-Nachschau ist in § 27 b Umsatzsteuergesetz geregelt. Danach können Amtsträger ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer formellen Außenprüfung vor Ort bei Gewerbetreibenden und sonstigen Selbständigen Sachverhaltsfeststellungen betreiben. Auf Verlangen sind den damit betrauten Amtsträgern Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Es kann im Einzelfall ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung/Betriebsprüfung nach §§ 193 ff. Abgabenordnung 1977 übergegangen werden (§ 27b Abs. 3 UStG). In der Praxis ist festzustellen, dass – wohl aus organisatorischen Gründen – von dem Instrument der Umsatzsteuer-Nachschau seitens der Finanzbehörden in weit geringeren Umfang Gebrauch gemacht wird als von dem Instrument der Umsatzsteuer-Sonderprüfung.

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