Grundsatzentscheidung des BGH zur Strafzumessung im Steuerstrafrecht vom 02.12.2008 (1 StR 416/08)

Steuerstrafrecht:

Der 1. Strafsenat hat in seiner Revisionsentscheidung vom 02. Dezember 2008 (1 StR 416/08) grundsätzliche Ausführungen zur Relation zwischen eingetretenem Steuerschaden (Verkürzungsvolumen) und Strafzumessung gemacht.

Bei einer Steuerhinterziehung sei die Höhe des Hinterziehungsbetrages, also der eingetretene Steuerschaden, der entscheidende Strafzumessungsaspekt. Je höher der Hinterziehungsschaden, umso schwerwiegender müsse die Strafe ausfallen. Der 1. Strafsenat orientiert sich dabei an der Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung 1977 und der in Betrugsfällen üblichen Strafzumessungspraxis.

Zusammengefasst lauten die Leitlinien dieser Entscheidung:

Hinterziehung bis 50.000 €:

Ist im Normalfall eine Geldstrafe (i. d. R. verhängt im Strafbefehlswege, § 400 AO)

Hinterziehung zwischen 50.000 € bis 100.000 €:

Je nach den Tatumständen Geldstrafe oder bereits Freiheitsstrafe (diese i. d. R. ausgesetzt zur Bewährung)

Hinterziehung zwischen 100.000 € und 1.000.000 €:

Keine Geldstrafe mehr, sondern Freiheitsstrafe, ggf. ausgesetzt zur Bewährung

Hinterziehung über 1 Million Euro:

Freiheitsstrafe, die nur in besonderen Ausnahmefällen noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann

Diese Leitlinien bilden seitdem die Rechtspraxis der Untergerichte und der Strafverfolgungsbehörden.

von Rechtsanwalt Jens H. Adler

14.02.2012 | 5:16 Uhr
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