Steuerstrafrecht: Der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums mit erheblichen Änderungen für Selbstanzeigen wurde am 04.12.2014 im Bundestag verabschiedet:
Bereits ab 03.05.2011 war das Selbstanzeigerecht verschärft worden. Die nun im Bundestag verabschiedeten Änderungen werden mit Wirkung ab dem 01.01.2015 zur Anwendung kommen. Die wichtigsten Änderungen sind:
1. Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung
Bei einfachen Fällen der Steuerhinterziehung betrug die Strafverfolgungsverjährung bisher fünf Jahre. Nur in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (Qualifikationstatbestand § 370 Abs. 3 AO) betrug die Strafverfolgungsverjährung zehn Jahre. Ab 01.01.2015 beträgt die Strafverfolgungsverjährung (nicht zu verwechseln mit der steuerlichen Festsetzungsverjährung) auch in Fällen „einfacher“ Steuerhinterziehung zehn Jahre. Dies hat auch zur Folge, dass die sogenannte absolute Strafverfolgungsverjährung nicht mehr zehn, sondern zwanzig Jahre (!) beträgt. Die Verdoppelung der Verjährung erfasst zwar keine Hinterziehungen, für die bereits jetzt oder bis Jahresende 2014 Verjährung eingetreten ist, verlängert jedoch noch laufende Verjährungsfristen um weitere fünf Jahre.
Gem. § 371 Abs. 1 AO tritt Straffreiheit nur ein, wenn der Selbstanzeigende zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die zuvor unrichtigen Angaben berichtigt bzw. nachholt. Daher wird ab 01.01.2015 eine Selbstanzeige nur noch dann strafbefreiend wirken, wenn sämtliche Hinterziehungen einer Steuerart innerhalb des neuen Zehnjahres-Zeitraums vollumfänglich berichtigt werden. Dieses Erfordernis kann in Fällen, in denen dem Selbstanzeigenden ältere Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen, in praktischer Hinsicht erhebliche Probleme bereiten. Allerdings sind derartige Probleme keineswegs unlösbar.
Nach wie vor können Strafverfolgungsverjährung und steuerliche Verjährung unterschiedliche Veranlagungsjahre umfassen, weil beide Fristläufe zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen.
2. Zinszahlung als Wirksamkeitsvoraussetzung
Die Strafbefreiung aufgrund einer Selbstanzeige tritt nur dann ein, wenn neben den zusätzlichen Steuern auch die festgesetzten Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen i.H.v. 6% pro Jahr entrichtet worden sind.
3. Gestaffelter Zuschlag bei dem Strafzuschlag gem. § 398a AO
Seit 03.05.2011 ist eine Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 50.000,00 € pro Jahr und Steuerart (also nicht die Gesamtsumme der Steuerhinterziehungen mehrerer Jahre!) nur wirksam, wenn der Täter zusätzlich einen Zuschlag i.H.v. 5% der hinterzogenen Steuern zugunsten der Staatskasse zahlt, § 398a Nr. 2 AO.
Dieser Zuschlag wird ab 01.01.2014 erhöht und wie folgt gestaffelt:
Hinterziehungsvolumen 25.000 € – 100.000,00 €: Zuschlag 10%
Hinterziehungsvolumen 100.000,00 € bis 999.999,00 €: Zuschlag 15%
Hinterziehung 1.000.000,00 € und mehr: Zuschlag 20%
Ferner soll der Zuschlag in allen besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 AO erhoben werden, bspw. bei Hinterziehung unter Beteiligung eines Amtsträgers oder bei bandenmäßiger Umsatzsteuerhinterziehung.
4. Entschärfungen für Umsatz- oder Lohnsteuerhinterziehungen
Bisher unterschied das Gesetz nicht zwischen den Steuerarten. Der Entwurf sieht nun für unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen die Wiedereinführung der Möglichkeit einer Teilselbstanzeige vor. Eine korrigierte Umsatzsteuervor- oder Lohnsteueranmeldung soll ab 01.01.2015 wieder als wirksame Selbstanzeige gelten. Gleiches gilt für eine Umsatzsteuerjahreserklärung, in der unrichtige Voranmeldungen des betreffenden Jahres korrigiert werden.
5. Sperrgrund Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO)
Eine Selbstanzeige ist in Zukunft auch dann nicht mehr möglich, wenn die Prüfungsanordnung des Finanzamts nicht dem Täter selbst, sondern gegenüber einem oder seinem Unternehmen als Steuersubjekt bekanntgegeben worden ist.
von Rechtsanwalt/FAfStR Jens H. Adler
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